Gut zu wissen

Was ist Ju-Jutsu?

JU-JUTSU ist ein modernes System, das immer wieder neue Impulse aufnimmt, um mit der Zeit zu gehen und dem wachsenden Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und Unversehrtheit nachzukommen. 

Trotzdem bewahrt es auch die Werte fernöstlicher Traditionen und stellt eine Verbindung zum Lebensgefühl moderner Menschen her. 

JU-JUTSU ist die moderne Form waffenloser Selbstverteidigung, bei der zahlreiche Elemente verschiedener Kampfsportarten zu einem flexiblen System zusammengeführt werden. 

JU-JUTSU wird auch von den Polizei-Einheiten des Bundes und der Länder sowie von anderen Behörden betrieben und beweist damit Praxisbezogenheit und Realitätsnähe.

Ju-Jutsu als Sportart

JU-JUTSU ist eine Sportart, die von jedem erlernt werden kann, von Jung und Alt, von Männern und Frauen, von Kindern und Jugendlichen, von Wettkämpfern und Freizeitsportlern. 

Durch die Flexibilität ist JU-JUTSU auch von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen zu erlernen. 

JU-JUTSU fördert nicht nur die körperliche Fitness, sondern schult auch mentale Fähigkeiten wie Koordination und Konzentration. Darüber hinaus bietet es Möglichkeiten zum Abbau von Angst und Aufbau von Selbstvertrauen. Und es macht einfach Spaß. 

JU-JUTSU ist auch für Kinder eine sinnvolle Sportart, weil es die harmonische Körperentwicklung fördert, Koordination und Konzentration schult und nicht zuletzt Selbstvertrauen schafft. 

Ju-Jutsu zur Selbstverteidigung

JU-JUTSU bietet durch seine Vielfältigkeit die richtige Abwehr auf jeden Angriff. Man lernt Techniken auf die eigenen Fähigkeiten abzustimmen. 

Die Übungsformen sind auf die Selbstverteidigung ausgerichtet und beinhalten Schläge, Tritte, Würfe, Hebel, Würgen und Nervendrucktechniken. 

JU-JUTSU kombiniert dabei weiche und harte Abwehrtechniken, lehrt die Auseinandersetzung in allen Distanzen.

JU-JUTSU ist deshalb auch für Frauen die ideale Form der Selbstverteidigung.

Selbstverteidigung mit JU-JUTSU bedeutet: 

  • Gewaltprävention
  • Selbstbehauptung 
  • und erlernen von Selbstverteidigungstechniken

Ziele der Ju-Jutsu Ausbildung im Verein

Prävention

  • Gefahren rechtzeitig erkennen und z.B. durch taktisches Verhalten abstellen. 
  • Gewaltvermeidung durch eigenes positives Verhalten. 
  • Rechtliche Kenntnisse / „Jedermannsrechte“ wie Notwehr u. Nothilfe, Hausrecht, Festnahme durch Jedermann nach einer Straftat bis zum Eintreffen der Polizei. 
  • Rettungsinseln und Notfallplan / Hilfe herstellen durch Mitbürger. 

Selbstbehauptung 

  • Verbales Verhalten / deutliche Sprache und klare Worte mit verständlicher Ansage. 
  • Nonverbales Verhalten / deutliche Körpersprache und Verteidigungswille. 
  • Abbau von Angst und Aufbau des Selbstwertgefühl. 
  • Einhaltung der Distanzschwelle / angenehm oder unangenehm. 

Selbstverteidigungstechniken

  • Erlernen der Grundlagen des JJ-System. 
  • Erlernen der Selbstverteidigungs-Grundtechniken nach den „biomechanischen Prinzipien“ (z.B. Bewegungsabläufe wie Rotation, Schnellkraft, Hebelkräfte usw.). 
  • Kenntnisse über den menschlichen Körper / z.B. Vital- und Schmerzpunkte. 
  • Freiwillige Überprüfung durch eine Gürtelprüfung (KYU=Schüler, Gelb- bis Braungurt und DAN=Meister, Schwarzgurt 1. bis 5. DAN). Durch diese Erfolgskontrolle kann der jeweilige technische Stand des JJ-Sportler festgestellt werden. 
  • Hilfestellung nach Verletzungen nach einem „Erste-Hilfe-Kurs“.

Notwehr und Nothilfe

§ 32 StGB NOTWEHR / NOTHILFE

Die rechtlichen Grundlagen für die Anwendung von JJ-Techniken werden während den Trainingseinheiten und auf Lehrgängen eingehend behandelt.

Der Begriff „Notwehr“ ist allgemein bekannt aber die inhaltlichen juristischen Voraussetzungen nicht, was im schlechtesten Fall zu einer strafbaren Handlung (Notwehrüberschreitung) führen kann.

Grundsätzlich ist eine Körperverletzung strafbar, außer es wird gegebenenfalls die Notwehr / Nothilfe als „Rechtfertigungsgrund“ gerichtlich anerkannt.

Die gesetzliche Regelung „Notwehrrecht“ lässt sich anschaulich durch zwei Grundgedanken darstellen und erklären:

  • Niemand muss sich gegen seinen Willen verletzen lassen!
  • Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

Die im „Ernstfall“ angewandten JU-JUTSU–Verteidigungstechniken dürfen nur im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Bestimmungen (§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch und § 32 Strafgesetzbuch – Notwehr / Nothilfe) durchgeführt werden und müssen „Gerichtsüberprüfbar“ sein.

§ 32 StGB: 

Notwehr (Nothilfe) 

  • Absatz 1: 
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 
  • Absatz 2: 
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigenrechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

E r k l ä r u n g :

..erforderlich..  ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. 

Bei mehreren Möglichkeiten muss man das mildeste Mittel einsetzen, welches geeignet erscheint, den Angriff sicher zu beenden. Das bedeutet, die Notwehrhandlung muss der Schwere des Angriffs angepasst sein.

..gegenwärtigen.. bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. 

Wer z.B. zuerst Hilfe holt und dann einige Zeit nach dem Angriff auf den vorherigen Angreifer körperlich einwirkt begeht selbst eine Straftat. 

..rechtswidrigen.. bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begeht oder versucht.

Da wir diesem Angriff nicht zugestimmt haben, ist dieser rechtswidrig. Handlungen, die zwar einen Angriff darstellen, jedoch gesetzeskonform sind, berechtigen hingegen nicht zur Notwehr (z.B. ist die Festnahme durch die Polizei in der Regel hinzunehmen). 

Angriffe können gegen die körperliche Unversehrtheit / Gesundheit (durch Schläge, Tritte usw.), gegen die Freiheit (Festhalten), gegen das Eigentum (eigene Gegenstände), die Ehre (andauernde Beleidigungen) oder gegen das Leben gerichtet sein.

..von sich und anderen.. bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Not befinden oder sich in Notwehr verteidigen, helfen darf. 

In der Regel muss man sogar helfen, was jedoch unterschiedlich aussehen kann. Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen, also aktiv ins Geschehen eingreifen. 

Helfen heißt auch Hilfe holen (z.B. die Polizei rufen). Einer in Not befindlichen Person mit Selbstverteidigungstechniken zu helfen, ihre Selbstverteidigung wahrzunehmen, nennt man „Nothilfe“.

Ziel der Verteidigung darf nur sein,

  • den Angriff abzuwehren oder
  • den Angreifer von seinem bevorstehenden Angriff abzuhalten bzw. einen neuen Angriff zu verhindern.

Alles was darüber hinausgeht wird als „Selbstjustiz“ bezeichnet. Ein solches Verhalten ist verboten und somit strafbar. 

Diese Vorfälle werden gerichtlich überprüft und nach einer eventuellen Verurteilung in der Regel von den Medien durch groß aufgemachte Berichte veröffentlicht.

Mögliche Inhalte:

  • „Wenn das Opfer zum Täter wird!“
  • „Kampfsportler verletzt Angreifer!“ usw.

Jetzt dürfte verständlich sein, warum eine Tat, die durch Notwehr/Nothilfe geboten ist, nicht rechtwidrig und somit auch nicht strafbar ist (§ 32 StGB, Abs. 1).

Ausnahme:

Nach einer gerichtlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass die im § 32 StGB, Abs. 2 aufgeführten Grundsätze (s.o.) nicht eingehalten wurden.